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EmpCo-Richtlinie: Was Online-Shops seit dem 27. September 2026 bei Umweltaussagen beachten müssen

· von Daniel

„Nachhaltig“, „klimaneutraler Versand“, „umweltfreundliche Verpackung“: Solche Aussagen stehen in vielen Online-Shops – in Produkttexten, Bannern, Siegeln im Footer oder in Plugins für den CO₂-Ausgleich. Seit dem 27. September 2026 sind viele davon unzulässig. Grund ist die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, kurz EmpCo (Empowering Consumers for the Green Transition). Hier lesen Sie, was sich geändert hat und wie Sie Ihren Shop rechtssicher machen.

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Die Richtlinie (EU) 2024/825 ändert das europäische Verbraucherrecht, um Greenwashing und frühzeitigen Verschleiß von Produkten zu bekämpfen. Deutschland hat sie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG (BGBl. 2026 I Nr. 43) und mit Änderungen im Verbrauchervertragsrecht (BGBl. 2026 I Nr. 28) umgesetzt. Die neuen Regeln gelten seit dem 27. September 2026 für alle Werbeaussagen gegenüber Verbrauchern – also auch für ältere Produkttexte, die noch online sind.

Was jetzt verboten ist

Das UWG enthält eine „schwarze Liste“ von Geschäftspraktiken, die immer unzulässig sind, ohne Prüfung im Einzelfall. Neu hinzugekommen sind unter anderem:

  • Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis: Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“, „ökologisch“ oder „nachhaltig“ sind nur noch erlaubt, wenn Sie eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können, etwa über das EU-Ecolabel oder ein vergleichbares offiziell anerkanntes Umweltzeichen.
  • Klimaneutral durch Kompensation: Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimapositiv“, die darauf beruhen, dass Emissionen über Zertifikate ausgeglichen werden, sind verboten. Das betrifft auch den „klimaneutralen Versand“ über Ausgleichsprojekte.
  • Eigene Nachhaltigkeitssiegel: Siegel und Labels sind nur noch erlaubt, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Kontrolle beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt wurden. Selbst gestaltete „Eco“-Badges sind damit tabu.
  • Teilaspekt als Ganzes: Eine Umweltaussage über das ganze Produkt oder Unternehmen, obwohl sie nur einen Teil betrifft – etwa „recycelbar“ für ein Produkt, bei dem nur die Verpackung recycelbar ist.
  • Selbstverständlichkeiten als Vorteil: Gesetzliche Pflichten als Besonderheit des Angebots bewerben, zum Beispiel „frei von …“ bei Stoffen, die ohnehin verboten sind.
  • Falsche Angaben zu Haltbarkeit, Reparatur und Updates: etwa eine Haltbarkeit versprechen, die nicht belegt ist, oder verschweigen, dass ein Software-Update die Funktion eines Geräts verschlechtert.

Versprechen für die Zukunft

Aussagen wie „Bis 2030 klimaneutral“ sind nicht pauschal verboten. Sie sind aber nur zulässig mit klaren, überprüfbaren Verpflichtungen, einem detaillierten Umsetzungsplan und einer regelmäßigen Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen. Ohne diese Grundlage gelten sie als irreführend.

Neue Hinweise zu Gewährleistung und Garantie

Ebenfalls seit dem 27. September 2026 müssen Händler mit einem einheitlichen EU-Hinweis über die gesetzliche Gewährleistung informieren (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960). Im Online-Shop genügt ein gut sichtbarer allgemeiner Hinweis. Bietet der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie für das ganze Produkt über mehr als zwei Jahre an, muss diese mit dem einheitlichen EU-Label angezeigt werden, im Shop direkt beim Produkt, etwa neben dem Produktbild. Gibt es für ein Produkt einen EU-weit festgelegten Reparierbarkeitswert, wie bei Smartphones und Tablets, ist auch dieser anzugeben.

Was weiterhin erlaubt ist

Konkrete, belegbare Aussagen bleiben erlaubt – und überzeugen ohnehin mehr:

  • „Versandkarton aus 100 % Recyclingpapier“ statt „umweltfreundliche Verpackung“
  • „Hergestellt mit Ökostrom“, sofern belegt, statt „klimafreundlich produziert“
  • „Wir unterstützen ein Aufforstungsprojekt mit 1 € pro Bestellung“ statt „klimaneutraler Versand“
  • Offiziell anerkannte Zeichen wie das EU-Ecolabel, der Blaue Engel oder das EU-Bio-Logo

Checkliste für Ihren Shop

  • Produkttexte, Kategorietexte, Startseite, Banner, Newsletter und Social-Media-Beiträge nach Begriffen wie „nachhaltig“, „öko“, „grün“, „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ und „CO₂“ durchsuchen
  • Siegel und Badges in Theme, Footer und Produktseiten prüfen – auch solche, die Plugins einblenden
  • Plugins für den CO₂-Ausgleich beim Versand prüfen und deren Texte anpassen
  • Meta-Beschreibungen, Produktfeeds wie Google Shopping und Marktplatz-Angebote nicht vergessen
  • Für jede verbleibende Umweltaussage einen Nachweis ablegen
  • Gewährleistungshinweis und, falls vorhanden, Garantie-Label nach EU-Muster einbinden

Was bei Verstößen droht

Verstöße gegen die schwarze Liste sind ohne weitere Prüfung unlauter. Wettbewerber sowie Verbraucher- und Umweltverbände können abmahnen und Unterlassung verlangen, das wird schnell teuer. Bei weitverbreiteten, grenzüberschreitenden Verstößen sind zudem Bußgelder möglich.

Wir helfen bei der Umsetzung

Wir durchsuchen Ihren WooCommerce-Shop nach kritischen Formulierungen, passen Texte, Siegel und Plugin-Ausgaben an und binden die neuen Hinweise zu Gewährleistung und Garantie ein. Sprechen Sie uns an. Ebenfalls wichtig für viele Shops: unser Ratgeber zur Barrierefreiheit nach dem BFSG, die seit Juni 2025 gilt.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 29. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

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